Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen

KPX AG · Version: 30.04.2026

1. Gegenstand

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen von KPX («AGB») gelten für alle Produkte (Hardware, Software, Zubehör) und Dienstleistungen (insbesondere Projekt-, Beratungs-, Wartungs-, Cloud- und sonstige Leistungen im IT-Umfeld) (gemeinsam «Leistungen»), die KPX AG, Grindelstrasse 6, 8304 Wallisellen, Schweiz («KPX») dem Kunden («Kunde») erbringt (KPX und der Kunde jeweils einzeln eine «Partei» und gemeinsam die «Parteien»).

Der Kunde stimmt diesen AGB zu, indem er ein Angebot von KPX annimmt oder einen Vertrag (z.B. einen Servicevertrag) mit KPX abschliesst, in welchem auf diese AGB Bezug genommen wird (ein solches Angebot oder ein solcher Vertrag zusammen mit allen weiteren Vertragsbestandteilen (z.B. Servicebeschreibungen, Service Level Agreements, Bestellungen, Auftragsbestätigungen, Lizenzbestimmungen), einschliesslich dieser AGB nachfolgend der «Vertrag»), wodurch ein Vertrag zwischen den Parteien zustande kommt.

Bei Widersprüchen zwischen dem Vertrag (einschliesslich dessen weiteren Vertragsbestandteilen) und diesen AGB gehen die Bestimmungen des Vertrages denjenigen der AGB vor.

Der Anwendbarkeit etwaiger allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen, es sei denn, im Vertrag sei etwas anderes bestimmt.

2. Leistungen von KPX

KPX erbringt die Leistungen in Übereinstimmung mit dem Vertrag (einschliesslich dessen weiteren Vertragsbestandteilen).

KPX ist in der Gestaltung der Art und Weise der Leistungserbringung frei, soweit im Vertrag nichts anderes bestimmt ist. Sie ist jedoch verpflichtet, sich mit dem Kunden und anderen Beteiligten abzustimmen, soweit dies für die jeweiligen Leistungen bzw. das jeweilige Projekt erforderlich ist.

KPX ist berechtigt, zur Erbringung der Leistungen und zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen Dritte und Hilfspersonen (insbesondere Subunternehmer) beizuziehen. KPX trägt dafür Sorge, dass dem Kunden hieraus keine erheblichen Nachteile entstehen.

KPX ist berechtigt, bei der Erbringung der Leistungen Tools einzusetzen, die auf künstlicher Intelligenz (KI) oder vergleichbaren automatisierten oder lernenden Systemen beruhen («KI-Tools»). KPX bleibt für die vertragsgemässe Erbringung der Leistungen verantwortlich und stellt eine angemessene Qualitätskontrolle der mittels KI-Tools erzeugten Arbeitsergebnisse durch qualifiziertes Personal sicher. Soweit für den Einsatz von KI-Tools Personendaten oder vertrauliche Informationen des Kunden bearbeitet werden, wird KPX nur solche KI-Tools einsetzen, die angemessene technische und organisatorische Massnahmen vorsehen, und keine Kundendaten zu Trainingszwecken Dritter freigeben, ohne dass eine entsprechende vertragliche oder gesetzliche Grundlage besteht. KI-generierte Arbeitsergebnisse begründen für sich allein keine rechtsverbindlichen Zusicherungen.

Soweit KPX Leistungen Dritter (insbesondere Drittsoftware, SaaS-, Cloud- oder Telekommunikationsdienste, einschliesslich der Leistungen von Hyperscalern und sonstigen Cloud-Anbietern) liefert, vermittelt oder weitervertreibt («Drittleistungen»), gelten für solche Drittleistungen ergänzend die jeweiligen Bedingungen des Drittanbieters (insbesondere Lizenz- und Nutzungsbestimmungen). Der Kunde anerkennt diese Bedingungen und ist für deren Einhaltung verantwortlich. Eine über die Bestimmungen des jeweiligen Drittanbieters hinausgehende Gewährleistung oder Haftung von KPX für Drittleistungen ist ausgeschlossen; KPX tritt allfällige Gewährleistungs- und Garantieansprüche gegenüber dem jeweiligen Drittanbieter an den Kunden ab, soweit dies rechtlich zulässig ist.

Der Kunde ist für die Bereitstellung der Infrastruktur und der Internetverbindung verantwortlich, welche für den Zugriff auf und die Nutzung von Cloud-basierten Leistungen notwendig sind. Soweit im Vertrag nicht ausdrücklich anders vereinbart, trägt KPX hierfür keine Verantwortung.

3. Mitwirkungspflichten des Kunden

Der Kunde wird KPX, deren Mitarbeitende und die von KPX zur Leistungserbringung eingesetzten Dritten mit allen zumutbaren Mitteln, soweit erforderlich rechtzeitig und aktiv unterstützen, bei der Durchführung der erforderlichen Vorbereitungs- und Bereitstellungsmassnahmen (einschliesslich der Beschaffung aller erforderlichen Rechte und Genehmigungen) mitwirken, alle relevanten Informationen zur Verfügung stellen und den erforderlichen Zugang zu seinen Systemen und Ressourcen gewähren.

Darüber hinaus gelten die besonderen Mitwirkungspflichten, die im Vertrag festgelegt sind.

Der Kunde ist für die Sicherung seiner Daten grundsätzlich selbst verantwortlich, sofern im Vertrag (z.B. im Rahmen eines separat vereinbarten Backup-Service) nichts anderes vereinbart ist. Der Kunde hat ihm von KPX überlassene Zugangsdaten, Passwörter und sonstige Sicherheitsmittel vertraulich zu behandeln, sorgfältig aufzubewahren und vor unberechtigtem Zugriff zu schützen sowie die ihm von KPX kommunizierten Sicherheitsanweisungen einzuhalten. Der Kunde haftet für jegliche Folgen einer missbräuchlichen Nutzung seiner Zugangsdaten (auch durch Dritte, für welche KPX nicht verantwortlich ist).

Der Kunde trägt alle eigenen Kosten, die ihm im Rahmen der Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten entstehen.

Kommt der Kunde einer Mitwirkungspflicht nicht oder nicht gehörig nach, wird KPX den Kunden unverzüglich unter Setzung einer angemessenen Nachfrist auf die nicht oder nicht gehörig erfüllten Mitwirkungspflichten und die Folgen hinweisen, die für den Kunden im Falle der Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten innerhalb der Nachfrist zu erwarten sind. Ist nach Ablauf der Nachfrist der rechtmässige Zustand durch den Kunden nicht wiederhergestellt, ist KPX berechtigt, die Leistungen mit sofortiger Wirkung einzustellen und/oder den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen.

Im Falle der Nichterfüllung oder nicht ordnungsgemässen Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Kunden hat der Kunde zusätzlich zu den vorgenannten Rechtsbehelfen KPX den dadurch entstehenden Mehraufwand zu den im Vertrag genannten Standardpreisen von KPX zu vergüten.

4. Informationspflicht

Jede Partei informiert die andere Partei unverzüglich über alle Umstände, Entwicklungen, Vorkommnisse und Erkenntnisse, die für die andere Partei im Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertrages oder mit dem Vertragsverhältnis als solchem von Bedeutung sein könnten, soweit nicht gesetzliche oder vertragliche Geheimhaltungspflichten entgegenstehen.

5. Vergütung, Bezahlung und Spesen

Die Preise für die Erbringung der Leistungen ergeben sich aus dem Vertrag.

Rechnungen von KPX sind innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt netto zahlbar, sofern auf der jeweiligen Rechnung keine andere Zahlungsfrist genannt wird. Der Kunde gerät mit Ablauf der Zahlungsfrist ohne weiteres in Verzug. Es gilt der gesetzliche Verzugszins. Kommt der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, hat KPX das Recht, die Erbringung der Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung aller offenen Rechnungen auszusetzen.

Sämtliche Preise verstehen sich exkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer und sonstiger Steuern, Abgaben und Gebühren.

Sofern nicht anders vereinbart, sind alle Spesen (d.h. alle notwendigen und angemessenen Auslagen, einschliesslich, aber nicht beschränkt auf Reise-, Unterkunfts-, Verpflegungs- und sonstige Geschäftskosten, die KPX bei der Erbringung der Leistungen entstehen, zusammen die «Spesen») vom Kunden zu tragen.

Ist der Kunde mit der in Rechnung gestellten Vergütung nicht einverstanden, muss er dies innerhalb von 10 Tagen bzw. innerhalb der auf der jeweiligen Rechnung genannten Zahlungsfrist nach Erhalt der jeweiligen Rechnung KPX begründet und in Textform mitteilen und die Art und Höhe der bestrittenen Vergütung angeben. Unterbleibt eine fristgerechte Mitteilung, gelten die in der Rechnung aufgeführten Beträge als anerkannt. Im Falle einer Beanstandung ist der Kunde weiterhin verpflichtet, alle unbestrittenen Beträge zu bezahlen.

Bei Lieferung von Hardware oder anderen Produkten bleibt das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises (inkl. allfälliger zusätzlicher Gebühren und Steuern) bei KPX. Der Kunde verpflichtet sich, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte sorgfältig zu behandeln und gegen die üblichen Risiken zu versichern.

Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen von KPX mit eigenen Gegenforderungen zu verrechnen, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Ein Retentions- oder Zurückbehaltungsrecht des Kunden an Sachen von KPX ist ausgeschlossen.

6. Verzug von KPX

Vertraglich vereinbarte Fristen gelten mit der Erbringung der jeweiligen Leistung durch KPX als eingehalten.

Hält KPX eine im Vertrag festgelegte wesentliche vertragliche Frist (fester Meilenstein, d.h. Leistungspflicht mit einer definierten Frist) nicht ein, kommt KPX nach Ablauf einer vom Kunden in einer in Textform zugestellten Mahnung (E-Mail ausreichend) und der darin gesetzten angemessenen Nachfrist in Verzug. Kommt KPX ihrer Leistungspflicht auch bis zum Ablauf dieser Nachfrist nicht nach, hat der Kunde das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Bereits im Wesentlichen vertragsgemäss erbrachte Leistungen (oder Teile davon), die vom Kunden in objektiv zumutbarer Weise als solche genutzt werden können, sind KPX in voller Höhe zu bezahlen. Ein Rücktritt vom Vertrag lässt diese Leistungen unberührt und sie unterliegen weiterhin den einschlägigen Bestimmungen des Vertrages.

7. Abnahmeprozess für einmalige Leistungen

7.1. Allgemeines

Vereinbaren die Parteien im Vertrag bestimmte Leistungen mit entsprechenden Abnahmekriterien (Werkvertrag), so ist die Lieferpflicht von KPX mit der Abnahme dieser Leistungen durch den Kunden gemäss den Abnahmekriterien erfüllt. Der Kunde hat die Abnahme in Textform (E-Mail ausreichend) zu erklären. Die Leistungen gelten mangels ausdrücklicher gegenteiliger schriftlicher Erklärung des Kunden als abgenommen, wenn der Kunde die Leistungen bereits seit mindestens 60 Tagen im Betrieb verwendet. Das Vorstehende gilt auch in Bezug auf Teilergebnisse. Die Gewährleistungsfristen beginnen mit erfolgreicher Abnahme.

7.2. Mängel bei der Abnahme

Der Kunde wird KPX etwaige Mängel unverzüglich in Textform mitteilen (E-Mail ausreichend). Der Kunde ist verpflichtet, KPX die von ihm behaupteten wesentlichen Mängel nachzuweisen und, soweit möglich wiederzugeben. KPX wird die Mängel innerhalb einer angemessenen, der Ursache und der Art des Mangels angemessenen Frist beseitigen und die betreffende Leistung erneut zur Abnahme durch den Kunden bereitstellen.

Kann der Mangel nicht innerhalb einer der Ursache und der Art des Mangels angemessenen Frist behoben werden, so hat der Kunde eine angemessene Nachfrist zur Nachbesserung des Mangels zu setzen. Schlägt die Nachbesserung endgültig fehl, ist der Kunde berechtigt, (a) eine angemessene Herabsetzung der jeweiligen Vergütung zu verlangen oder (b) vom Vertrag zurückzutreten, wenn es sich um einen erheblichen Mangel handelt, der den Kunden daran hindert, die Leistungen in vollem Umfang zu nutzen. Diejenigen Leistungen oder Teile davon, die bereits im Wesentlichen vertragsgemäss erbracht wurden und vom Kunden als solche in objektiv zumutbarer Weise genutzt werden können, sind in voller Höhe zu bezahlen.

Geringfügige Mängel berechtigen den Kunden nicht zur Verweigerung der Abnahme, müssen aber von KPX innerhalb einer vom Kunden gesetzten angemessenen Nachfrist behoben werden.

8. Gewährleistung

8.1. Wiederkehrende/operative Leistungen

KPX erbringt die Leistungen in professioneller und sorgfältiger Weise. Sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart ist (z.B. in Form eines SLAs), gibt es jedoch keine Zusicherungen oder Gewährleistungen hinsichtlich der Verfügbarkeit, Qualität, Sicherheit, des Betriebs oder des Supports der Leistungen. Die Leistungen werden gemäss «best effort» erbracht. Im Falle von Ausfällen, Störungen und Verzögerungen wird KPX ihre verfügbaren Ressourcen in angemessener und üblicher Weise nutzen, um die Leistungen zu erbringen oder die Ausfälle oder Störungen zu beheben, ohne jedoch diesbezüglich Zusicherungen zu machen.

8.2. Einmalige Leistungen

KPX gewährleistet, dass die Leistungen den vertraglich vereinbarten Spezifikationen entsprechen. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab dem Zeitpunkt der Abnahme (gemäss Ziff. 7 dieser AGB).

Mängel müssen unverzüglich in Textform (E-Mail ausreichend) in nachvollziehbarer Form unter Nachweis der betreffenden Mängel und aller für die Mängelerkennung zweckdienlichen Angaben mitgeteilt werden.

8.3. Rechtsgewährleistung

KPX gewährleistet, dass die Leistungen keine Schutzrechte Dritter verletzen, welche die vertragsgemässe Nutzung der Leistungen durch den Kunden ausschliessen oder einschränken.

Die Gewährleistung von KPX ist ausgeschlossen in Fällen oder Umständen, deren Ursachen ausserhalb des Einflussbereiches von KPX liegen und/oder die ganz oder teilweise dem Kunden und/oder nicht von KPX beauftragten Dritten zuzurechnen sind (z.B. Änderungen der Software oder unsachgemässe Nutzung der Systeme und weiteren Leistungen). Die Gewährleistung ist ferner ausgeschlossen, wenn es sich um Ereignisse oder Umstände handelt, die auf höhere Gewalt zurückzuführen sind.

9. Haftung

KPX haftet für nachgewiesene direkte Schäden im Falle einer Vertragsverletzung, es sei denn, KPX weist nach, dass sie kein Verschulden trifft. Die Haftung ist auf die Höhe der vertraglich geschuldeten Vergütung für die betreffende Leistung im Jahr, in dem der Schaden eintritt, begrenzt. Die Haftung ist unbeschränkt für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden sowie für Personenschäden.

Die Haftung von KPX für mittelbare, indirekte oder Folgeschäden, insbesondere für entgangenen Gewinn, Datenverlust, Rufschädigung und Ansprüche Dritter, ist ausgeschlossen.

Schadenersatzansprüche des Kunden gegen KPX verjähren, soweit gesetzlich zulässig, innert 12 Monaten ab Kenntnis des Schadens und des Ersatzpflichtigen, in jedem Fall jedoch innert drei Jahren ab dem schadensverursachenden Ereignis. Der Kunde ist verpflichtet, KPX einen Schaden unverzüglich nach Kenntnisnahme anzuzeigen und nach Möglichkeit zu mindern.

KPX verfügt über eine branchenübliche Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung mit marktüblichen Deckungssummen. Eine über die vorstehenden Haftungsgrenzen hinausgehende Haftung wird durch das Bestehen einer Versicherungsdeckung nicht begründet.

10. Höhere Gewalt

Keine der Parteien haftet für Schäden, Verluste oder Verzögerungen aufgrund von Ereignissen höherer Gewalt, d.h. unvorhersehbare Ereignisse ausserhalb der Kontrolle der betroffenen Partei, einschliesslich, aber nicht beschränkt auf Naturkatastrophen (z.B. Lawinen, Überschwemmungen, Erdrutsche usw.), Kriegshandlungen, Terrorismus, Unruhen, Streiks, Pandemien, unvorhersehbare behördliche Beschränkungen sowie kriminelle Handlungen Dritter (inkl. Cyberangriffe wie DDOS-Attacken, Hacking, Malware oder Ransomware von hoher Intensität, die mittels branchenüblichen Security-Massnahmen nicht abgewehrt werden können) und die Lieferfrist verlängert sich um die Dauer der Verzögerung aufgrund eines solchen Ereignisses höherer Gewalt.

Wird jedoch die Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung durch einen solchen Umstand für einen Zeitraum von 90 Tagen oder mehr verhindert, so ist jede Partei berechtigt, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen zu kündigen.

11. Rechte an geistigem Eigentum

11.1. Allgemeines

Soweit im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, werden im Zusammenhang mit der Erbringung der Leistungen durch KPX keine Eigentums- oder Nutzungsrechte auf den Kunden übertragen.

11.2. Wiederkehrende/operative Leistungen

KPX gewährt dem Kunden ein nicht ausschliessliches, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares und auf die Laufzeit des Vertrags beschränktes Recht, die wiederkehrenden Leistungen in Übereinstimmung mit und in dem Umfang zu nutzen, der im Vertrag vereinbart wurde.

11.3. Einmalige Leistungen

Alle im Zusammenhang mit der Erbringung von einmaligen Leistungen im Rahmen des Vertrags für den Kunden neu und spezifisch geschaffenen geistigen Eigentumsrechte, einschliesslich des Quellcodes und der gesamten Dokumentation an neu entwickelter Software, gehen zum Zeitpunkt ihrer Entstehung unbelastet und frei von Rechten Dritter auf den Kunden über.

Soweit im Vertrag nichts anderes bestimmt ist, erhält der Kunde ein nicht ausschliessliches, zeitlich unbegrenztes Recht zur Nutzung bereits bestehender geistiger Eigentumsrechte, die in den von KPX einmalig erbrachten Leistungen enthalten sind.

12. Geheimhaltung und Datenschutz

12.1. Vertragliche Geheimhaltungspflichten

Beide Parteien verpflichten sich, alle nicht offenkundigen oder allgemein zugänglichen Informationen über die andere Partei oder deren Kunden und Geschäftsbeziehungen, die ihnen im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrages oder des Vertragsverhältnisses im Allgemeinen bekannt werden, vertraulich zu behandeln.

Die Geheimhaltungspflichten erstrecken sich auch auf Informationen, die vor Abschluss des Vertrages ausgetauscht wurden, und gelten auch nach dessen Beendigung weiter, in der Regel jedoch für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren nach Beendigung des Vertrages.

12.2. Datenschutz

Die Parteien beachten beim Umgang mit Personendaten jederzeit das geltende Datenschutzrecht, insbesondere die Bestimmungen des Schweizer Datenschutzgesetzes und, sofern anwendbar, der EU-DSGVO. Die Parteien schliessen eine separate Vereinbarung zur Auftragsdatenbearbeitung (ADV) ab.

13. Einhaltung von Gesetzen und Vorgaben

Die Parteien werden alle auf sie anwendbaren Gesetze und Vorgaben einhalten. Der Kunde verpflichtet sich, die Leistungen ausschliesslich im Rahmen des Vertrages und der gesetzlichen Vorgaben zu nutzen. Insbesondere unterlässt der Kunde jede missbräuchliche oder rechtswidrige Nutzung der Leistungen.

Die von KPX gelieferten Produkte und Leistungen unterliegen gegebenenfalls schweizerischen und ausländischen Export-, Reexport- und Sanktionsbestimmungen. Der Kunde verpflichtet sich, diese Bestimmungen einzuhalten.

14. Sistierung von Leistungen durch KPX

KPX ist berechtigt, den Zugang des Kunden zu den Leistungen sofort und ohne weitere Ankündigung zu sistieren oder einzuschränken:

  • wenn der Kunde mit der Bezahlung einer unter dem Vertrag geschuldeten Vergütung in Verzug ist;
  • wenn der Kunde gegen eine Bestimmung des Vertrages verstösst;
  • wenn KPX den Vertrag aus wichtigem Grund kündigt;
  • wenn der ungestörte Betrieb von KPX aufgrund von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, gefährdet ist.

15. Laufzeit, Beendigung und Wirkung der Beendigung

15.1. Laufzeit und ordentliche Kündigung

Der Vertrag tritt zu dem darin angegebenen Datum in Kraft und wird – vorbehaltlich einer vorzeitigen Beendigung gemäss den nachstehenden Bestimmungen – für die darin angegebene Laufzeit abgeschlossen.

15.2. Kündigung aus wichtigem Grund

Jede Partei ist berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund zu kündigen, wenn die andere Partei wesentliche Pflichten aus dem Vertrag verletzt und die Verletzung nicht innerhalb von 30 Tagen nach schriftlicher Mitteilung behoben hat, die andere Partei die Auflösung beschliesst oder in Konkurs getreten ist.

15.3. Unterstützung bei Vertragsbeendigung

Bei Vertragsbeendigung unterstützt KPX den Kunden auf dessen Wunsch und soweit erforderlich bei der Übertragung der Leistungen (inkl. Übergabe von Kundendaten) an den Kunden oder einen von ihm bestimmten Dritten.

15.4. Wirkung der Kündigung

Bei einer Kündigung des Vertrags hat der Kunde ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung den Zugang zu den Leistungen und die anderweitige Nutzung der Leistungen unverzüglich einzustellen. Kündigt KPX den Vertrag wegen einer nicht behobenen wesentlichen Verletzung des Kunden aus wichtigem Grund, werden alle Vergütungen aus dem Vertrag sofort fällig und sind innerhalb von 10 Tagen nach dem Datum der Kündigung zu bezahlen.

16. Änderungen

16.1. Änderungen von Leistungen und Preisen

Wünscht der Kunde Änderungen der vertraglich festgelegten Leistungen, so hat er dies KPX in Textform mitzuteilen («Change Request»). KPX wird unverzüglich mitteilen, ob die Änderung möglich ist und welche Auswirkungen sie insbesondere auf die zu erbringenden Leistungen sowie auf die Preise und gegebenenfalls auf die vertraglichen Fristen hat.

16.2. Vertragliche Änderungen

Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages sind nur dann rechtswirksam, wenn sie schriftlich oder in elektronischer Form (z.B. DocuSign, DeepSign, Skribble) abgeschlossen werden. KPX behält sich das Recht vor, diese AGB jederzeit zu ändern und wird den Kunden darüber in geeigneter Weise informieren.

17. Weitere Bestimmungen

Der Vertrag stellt die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien in Bezug auf den Vertragsgegenstand dar und ersetzt alle früheren schriftlichen oder mündlichen Vereinbarungen.

Der Kunde ist nicht berechtigt, den Vertrag oder einzelne sich daraus ergebende Rechte und Pflichten ohne die vorherige Zustimmung von KPX in Textform auf Dritte zu übertragen oder abzutreten.

KPX ist berechtigt, den Kunden nach Vertragsabschluss als Referenzkunden zu nennen und den Firmennamen sowie das Firmenlogo des Kunden zu diesem Zweck in zurückhaltender Form zu verwenden. Der Kunde kann dieser Nutzung jederzeit in Textform mit Wirkung für die Zukunft widersprechen.

Während der Laufzeit des Vertrages und für einen Zeitraum von 12 Monaten nach dessen Beendigung wird der Kunde keine Mitarbeitenden von KPX, die mit der Erbringung der Leistungen befasst sind bzw. waren, aktiv abwerben oder anstellen, sofern dies ohne vorgängige Zustimmung von KPX in Textform erfolgt.

18. Streitbeilegung, anwendbares Recht und Gerichtsstand

Alle Meinungsverschiedenheiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ergeben, werden nach Möglichkeit einvernehmlich beigelegt. Ist dies nicht möglich, so wird ein Mediationsverfahren von einem unabhängigen Rechtsanwalt durchgeführt. Kann die Meinungsverschiedenheit nicht innerhalb von 60 Tagen nach Beginn des Mediationsverfahrens beigelegt werden, so steht es den Parteien frei, die ordentlichen Gerichte anzurufen.

Der Vertrag unterliegt in jeder Hinsicht dem materiellen Schweizer Recht unter Ausschluss des CISG und der Bestimmungen des internationalen Privatrechts.

Ausschliesslicher Gerichtsstand:

Gerichte der Stadt Zürich, Schweiz

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